· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Achtung Ablaufdatum 8.9.22: beA-Karte tauschen!
| Der bundesweite Austausch der beA-Karten ist in vollem Gang. Am 8.9.22 endet die Wirksamkeit der ersten beA-Zertifikate ‒ betroffene Anwälte müssen den Kartentausch vorher durchführen, sonst können sie den elektronischen Rechtsverkehr nicht mehr nutzen (vgl. DAV-Depesche 30/22 vom 11.8.22). |
Für die Einrichtung der neuen beA-Karte muss sich der Anwalt mit der bisherigen beA-Karte in seinem Postfach anmelden und dort die neue beA-Karte als Sicherheitstoken freischalten (konkrete Anleitung zum beA-Kartentausch: iww.de/ak, Abruf-Nr. 48406846). Für die Einrichtung der neuen beA-Karte gibt das Ablaufdatum der alten beA-Karte das Zeitfenster vor. Sobald die alte beA-Karte (beA-Karte Basis, beA-Karte Signatur oder beA-Karte mit Nachladesignatur) abgelaufen ist ‒ und das wird teilweise schon ab den 8.9.22 der Fall sein ‒, ist der Zugriff auf das beA und damit auch die Einrichtung der neuen beA-Karte nicht mehr möglich. Danach bleiben nur noch über die BRAK die Möglichkeiten, entweder ein neues beA-Postfach anzulegen oder das bestehende von der alten beA-Karte zu entkoppeln. Bei der letztgenannten Variante bleibt das alte beA-Postfach bestehen und die neue beA-Karte wird wie bei der Ersteinrichtung des beA verbunden.
Beachten Sie | Der Austausch der Karten erfolgt in mehreren Stufen, je nach Ablauf der Gültigkeit der Zertifikate auf der beA-Karte. Das Ablaufdatum können Sie in der Profilverwaltung in den Einstellungen Ihres beA-Postfachs einsehen. (Quelle: RA-MICRO News, mehr lesen unter iww.de/s6878)
(mitgeteilt von RA Dr. Stefan Rinke, Berlin)