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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Anwälte müssen ihre Chipkarten hegen und pflegen

    von Christian Noe B. A., Göttingen

    | Immer wieder führen Anwälte „technische Gründe“ an, wenn es mit dem beA nicht klappt. Kann ein Anwalt aber nicht elektronisch versenden, weil er eine neue Chipkarte zu spät bestellt oder aktiviert, ist das laut dem OVG Niedersachsen kein technisches Problem. |

     

    Sachverhalt

    Ein Anwalt hatte eine Beschwerdeschrift an das VG Lüneburg am 6.1.23 per Telefax eingereicht. Sein beA habe er nicht nutzen können, da er vom 19. bis zum 31.12.22 erkrankt war und daher seine neue Chipkarte nicht aktivieren konnte. Diese wäre ab dem 1.1.23 zwingend einzusetzen gewesen und war dem Anwalt bereits im September 2022 zugegangen. Allerdings funktionierte der Bestätigungslink (für den Karteneingang) nicht mehr. Auf seine telefonische Nachfrage am 3.1.23 bei der Bundesnotarkammer bekam er acht Tage später einen neuen Bestätigungslink für den Erhalt der Karte bzw. die PIN. Den „schwarzen Peter“ schob der Anwalt jetzt der Kammer zu: Hätte diese den neuen Link schneller geschickt, hätte er auch am 6.1.23 fristwahrend über sein beA einreichen können. Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung wies das OVG Niedersachsen jedoch zurück (3.2.23, 12 ME 6/23, Abruf-Nr. 234228).

     

    Relevanz für die Praxis

    Ob Chipkarte, Software mit beA-Schnittstelle oder Kartenleser: Was relevant für den elektronischen Rechtsverkehr ist, muss aktuell oder technisch intakt sein. Vor allem muss ein Anwalt technische Fristen und Freischaltzeiten kennen und beachten (hier: ein 48-Stunden-Zeitraum, um die neue Karte zu aktivieren; vgl. AK 22, 115). Versäumnisse muss er sich zurechnen lassen.