· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
Anwalt muss Schriftsatz mit Wissen und Wollen verschicken
| Wird Fristverlängerung beantragt, ist der Antrag vom Anwalt mit dessen „Wissen und Wollen“ zu versenden. Doch selbst beim beA-Versand kann der Anwalt insofern Pech haben, wenn sich später der Eindruck verfestigt, dass sein Personal den Antrag versendet hat und der Anwalt dem nicht entgegentritt (OLG Hamburg 6.5.22, 12 UF 208/21, Abruf-Nr. 229931 ). |
Ob ein Anwalt einen einfach signierten Antrag tatsächlich selbst verschickt hat, kann das Gericht auch entgegen eines korrekten Transfervermerks anzweifeln. Das ist der Fall, wenn eidesstattlich erklärte Angaben darauf hindeuten, dass das Kanzleipersonal die Anträge gestellt hat und insoweit auch mit dem Gericht in Kontakt stand. Ein Anwalt darf hier nicht passiv bleiben, sondern muss ggf. missverständliche Abläufe aktiv aufklären. Dies zeigt, dass es sinnvoll ist, Schriftsätze möglichst qualifiziert zu signieren (AK 22, 74).
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführender Hinweis
- beA: Sorgfaltspflichten, wenn der Anwalt ein Rechtsmittel einlegt, AK 22, 42