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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    beA-Versand: Gericht hat bei Formfehlern Hinweispflichten

    | Unterlaufen Anwälten Formfehler, wenn sie Schriftsätze via beA versenden, muss das Gericht unverzüglich auf Mängel des Formats i. S. v. § 130a Abs. 2 ZPO hinweisen. Es muss also bei eingehenden elektronischen Dokumenten Signatur und Übermittlungsweg schnell und einfach prüfen, entschied jüngst das BAG. Allerdings muss zwischen dem gerichtlichen Hinweis und dem Fristablauf ausreichend Zeit liegen, um den Formfehler zu korrigieren. |

    1. Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Bevollmächtigte hatte via beA mit einfacher Signatur eine Nichtzulassungsbeschwerde an das BAG übersandt. Angehängt war eine Abschrift des angefochtenen Urteils, die nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 130a Abs. 2 ZPO i. V. m. § 2 ERVV). Nach den Transfervermerken war aber auch kein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (VHN) festzustellen, was das Gericht nicht rügte. Obwohl die zweimonatige Rechtsmittelfrist (§ 72a Abs. 3 ArbGG) verstrichen war, war deshalb der Bevollmächtigten Wiedereinsetzung zu gewähren. Über ein Anwaltsverschulden war hier nicht zu entscheiden, da das Gericht seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist (BAG 5.6.20, 10 AZN 53/20, Abruf-Nr. 216477).

    2. Relevanz für die Praxis

    Eine Wiedereinsetzung ist unabhängig vom Verschulden der Partei aufgrund Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG zu gewähren, wenn sie geboten ist, weil das Gericht seine prozessuale Fürsorgepflicht verletzt hat. Dann tritt ein in der eigenen Sphäre der Partei liegendes Anwaltsverschulden hinter das staatliche Verschulden zurück. Eine Partei kann erwarten, dass ein Formfehler binnen angemessener Zeit bemerkt wird. Innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs hat das Gericht dann notwendige Maßnahmen einzuleiten, um eine drohende Fristversäumnis zu vermeiden.