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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    beA-Dokumente müssen ab dem 1.1.22 nicht mehr texterkannt eingereicht werden

    von RA Dr. Stefan Rinke, Berlin

    | Passend mit dem Start der aktiven Nutzungspflicht des beA gibt es eine Erleichterung: Bisher war es gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV verpflichtend, dass eingereichte Dokumente in, „soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form“ übermittelt werden müssen. Mit Wirkung zum 1.1.22 entfällt diese Anforderung und Dokumente müssen über das beA nicht mehr texterkannt eingereicht werden. |

    1. Zum Hintergrund der Neuregelung

    Die bisherige Pflicht zur Einreichung von Dokumenten in durchsuchbarer Form stellte die Praxis vor erhebliche Herausforderungen. Allein in technischer Hinsicht waren die unterschiedlichen EDV-Umgebungen zur Einbindung einer Texterkennung und die benötigten Ressourcen zu deren Umsetzung zu bewältigen. Infrage stand auch immer die Qualität der Texterkennung, wo es ‒ anders als bei der Spracherkennung etwa ‒ keine Gegenprüfung des Umsetzungsergebnisses durch Abspielen oder Ähnliches gibt. Die Nichteinhaltung der Durchsuchbarkeit bei der Einreichung von Schriftsätzen konnte zu ihrer Ablehnung vor Gericht führen (vgl. BAG 12.3.20, 6 AZM 1/20, Abruf-Nr. 215294). Hinzu kamen Folgeprobleme, weil beispielsweise erst nach erfolgter Texterkennung signiert werden durfte, damit das signierte Dokument nicht nachträglich durch einen OCR-Layer geändert wurde (vgl. OLG Braunschweig AK 21, 74).

     

    Insbesondere aus Schleswig-Holstein, das als erstes Bundesland die aktive Nutzungspflicht des beA in der Arbeitsgerichtsbarkeit vorgezogen hatte, wurden Bedenken vorgetragen, dass die bisherigen Bestimmungen wenig praxistauglich sind. Denn auch die E-Akten-Systeme der Justiz verfügen über die Möglichkeit der Texterkennung. Die Formalien würden lediglich den Aufbereitungsaufwand in den Kanzleien sowie den formellen Prüfaufwand bei Gericht erhöhen. In diesem Sinne folgt der Gesetzgeber den Eindrücken der Pilotprojekte und senkt nun in der Neufassung des § 2 Abs. 1 ERVV ab dem 1.1.22 die Hürden für die Einreichung von Dokumenten (Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5.10.21, BGBl. I, S. 4607; zur Gesetzesbegründung vgl. BR-Drucksache 145/21, S. 32).