· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
beA: Durchsuchbar allein genügt nicht
von Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack, Mainz, https://bea-abc.de
| Seit Januar 2020 hat die Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein die aktive Nutzungspflicht verpflichtend eingeführt. Nun hat sich in der Praxis herausgestellt, dass die Einreichung von durchsuchbaren PDF allein nicht genügt. |
1. Einbettung von Schriften ist nicht gewährleistet
Sendet die Kanzlei über einen elektronischen Kanzleibriefbogen, so sind i. d. R. die Angaben zur Kanzlei und das Kanzleilogo in einer besonderen Schrift im Rahmen der Corporate Identity der Kanzlei gestaltet. Manche Gerichte vertreten deshalb die Auffassung, der Schriftsatz/die Klage sei nicht wirksam bei Gericht eingereicht. Eine Reihe von technischen Vorgaben sind zwingend von allen beA-Anwendern einzuhalten. Diese sind in verschiedenen Gesetzen (korrespondierend zur ZPO auch in den anderen Prozessordnungen) und Verordnungen festgelegt.
2. Vorgaben für die Bearbeitung elektronischer Dokumente
§ 130a ZPO legt in S. 2 fest:
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