· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
beA: Sorgfaltspflichten, wenn der Anwalt ein Rechtsmittel einlegt
von OStA a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert
| Auch bei Nutzung des beA muss der Rechtsanwalt nach dem OLG Frankfurt besondere Sorgfaltspflichten beachten und insbesondere rechtzeitig mit der Versendung einer Rechtsmittelschrift beginnen. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Rechtsanwalt hatte am Tag des Fristablaufs erst um 23.46 Uhr damit begonnen, die Berufung gegen ein landgerichtliches Urteil per beA an das OLG zu übermitteln. Der Versand scheiterte zunächst, weil der Anwalt für die gleichfalls hochgeladene Prozessvollmacht einen unzulässigen Dateinamen unter Verwendung von Leerzeichen gewählt hatte. Daraufhin korrigierte er die Bezeichnung, konnte die Dokumente aber nicht mehr rechtzeitig vor Fristablauf versenden. Ein Wiedereinsetzungsgesuch blieb erfolglos (OLG Frankfurt 3.11.21, 6 U 131/21, Abruf-Nr. 227600).
Zwar hatte der sonst fast nur außergerichtlich tätige Berufsangehörige darauf verwiesen, dass er die Frist nur ganz knapp verfehlt hatte. Die Fehlermeldung sei für ihn überraschend gewesen und er habe nur den Dateinamen ändern müssen. Dies ließ der Senat aber nicht gelten: Auch wenn es grundsätzlich zulässig ist, Fristen bis zuletzt auszunutzen, muss der Prozessbevollmächtigte zum Schutz des Mandanten den sichersten Weg wählen. Im ERV könne er nicht immer mit einer stets reibungslosen Übermittlung rechnen. Auch Rechtsanwälte, die eher selten mit der Einreichung von Fristsachen per beA befasst sind, müssen vor allem einkalkulieren, dass der Übermittlungsvorgang mehr als zehn Minuten in Anspruch nehmen kann. Hätte der Anwalt früher mit dem Senden begonnen oder hätte er Berufung und Vollmacht getrennt versandt, wäre trotz der Komplikationen eine rechtzeitige Übermittlung möglich gewesen.
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