· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
beA: Aktive Nutzungspflicht durch die Hintertür?
von Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack, Mainz, https://bea-abc.de
| Ob die Arbeitsgerichte in Schleswig-Holstein die aktive Nutzungspflicht des beA auf den 1.1.20 vorziehen, steht noch nicht fest. Dennoch sollten Rechtsanwälte nicht darauf vertrauen, dass diese erst in zwei Jahren ‒ zum 1.1.22 ‒ beginnt. |
1. beA-Nutzung ist Pflicht, wenn Faxen nicht möglich ist
Das OLG Dresden und das LG Krefeld sind der Auffassung, dass Rechtsanwälte, um Fristen zu wahren, schon vor Beginn der aktiven Nutzungspflicht einen Versand über das beA vornehmen müssen, falls eine Versendung per Telefax nicht möglich ist.
a) OLG Dresden 29.7.19, 4 U 879/19
Gegen die Beklagte und Widerklägerin, eine Bauträger KG, wurde mit Urteil vom 26.3.19 die Wirksamkeit eines notariellen Kaufvertrags bei Abweisung der Widerklage festgestellt. Die Berufungsbegründungsfrist war bis zum 26.6.19 verlängert worden. Erst am 27.6.19 ging die Berufungsbegründung per Telefax bei der zentralen Faxeingangsnummer des OLG Dresden ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zurückgewiesen, die Berufung verworfen, der Streitwert auf 50.000 EUR festgesetzt.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig