· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Bei beA-Störungen muss Anwalt unverzüglich reagieren
| Kommt es bei der Übermittlung eines Schriftsatzes an ein Gericht zu technischen Störungen bei der Nutzung des beA und kann dadurch eine Frist auf diesem Weg nicht gewahrt werden, muss der Rechtsanwalt dem Gericht die Störung unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern gemäß § 130d S. 2 und 3 ZPO mitteilen (und die elektronische Übermittlung nachholen!). Eine Berufung auf diese technische Störung erst fünf Wochen später ist nicht mehr unverzüglich (BGH 15.12.22, III ZB 18/22, Abruf-Nr. 233380 ). |
Die Frist für die Berufungsbegründung endete am 20.1.22 ‒ der Rechtsanwalt warf sie an demselben Tag ohne Erläuterungen in den Briefkasten des OLG. Als das OLG feststellte, dass keine elektronische Übermittlung erfolgt war, gab es dem Rechtsanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme. Daraufhin erläuterte der Rechtsanwalt am 24.2.22, dass seinerzeit nach dem Aufspielen eines Updates die „beA Client Security“ nicht mehr habe gestartet werden können. Das Update habe neu aufgespielt werden müssen. Zur Sicherheit sei der Schriftsatz in den Briefkasten des OLG eingelegt worden.
Darüber habe der Anwalt das Gericht gemäß § 130d S. 3 ZPO jedoch unverzüglich entweder sofort bei der Ersatzeinreichung oder unmittelbar danach informieren müssen. Der Gesetzeswortlaut sei insofern eindeutig. Ein Rechtsanwalt müsse die Gesetze kennen, die in der Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen. Dazu zählen „ohne jeden Zweifel die Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr“. Es sei auch zu Beginn des Jahres 2022 nicht erforderlich gewesen, die seit 2013 bekannte Vorschrift des § 130d ZPO „behutsam“ gegenüber Rechtsanwälten anzuwenden.
(mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Hohentwiel)
Weiterführende Hinweise
- Fristwahrung bei Übermittlungsstörungen?, AK 22, 205
- Anwälte müssen Softwarefehler glaubhaft machen, AK 22, 76
- beA-Versand: Anwalt darf sich nicht auf Warnhinweise der Software verlassen, AK 20, 24