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BGH: Hohe Sorgfaltspflichten für erfolgreiche Empfangsbestätigung
| Die Übermittlung von Schriftsätzen über das beA ist nur sichergestellt, wenn eine erfolgreiche Empfangsbestätigung vorliegt. Das Prüfprotokoll reicht dafür nicht aus (BGH 18.4.23, VI ZB 36/22, Abruf-Nr. 235580 ). |
Im Fall des BGH hatte ein Anwalt eine Berufungsschrift über das beA zu spät eingelegt. Laut beA-Dokumentation befanden sich unter der Überschrift „Zusammenfassung Prüfprotokoll“ in den Spalten „Übermittlungscode Meldungstext“ und „Übermittlungsstatus“ keine Eintragungen. Unter der Überschrift „Nachrichtenjournal“ enthielten die Spalten „Ereignis“ und „Zeitpunkt“ die Angaben „MESSAGE_ZEITPUNKT_INITIIERUNG_VERSAND“ sowie ein Datum und eine Uhrzeit. Unter der Überschrift „Prüfprotokoll vom (Datum, Uhrzeit)“ war im Abschnitt „Zusammenfassung und Struktur“ die Anmerkung „Eingang auf dem Server (Datum, Uhrzeit) (lokale Serverzeit)“ dokumentiert. Der Anwalt beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil das Prüfprotokoll den rechtzeitigen Eingang bei Gericht bestätige.
Doch nach dem BGH lässt sich aus dem beA-Protokoll keine erfolgreiche Übermittlung entnehmen. Für die notwendige anwaltliche Prüfung reiche es nicht aus, dass das beA die Signaturprüfung als „erfolgreich“ bestätige. Wesentlich ist der Übermittlungsstatus in der Spalte „Meldetext“, der nicht leer sein darf. Denn wäre die Nachricht auf dem Server des Gerichts eingegangen, wäre eine Eingangsbestätigung an den Rechtsanwalt gesandt worden. Erst dann darf der Anwalt von einer erfolgreichen Übermittlung ausgehen.
(mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Hohentwiel)