· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Keine Paketlösung: Verwechselte elektronische Signatur hilft nicht
| Wird bei der Berufungseinlegung durch ein Versehen der Anwaltskanzlei zwar das mitübersandte Urteil der Vorinstanz qualifiziert elektronisch signiert, nicht aber der eigentliche Berufungsschriftsatz, ist die Berufung nicht ordnungsgemäß gemäß § 130a ZPO eingelegt. Die qeS des angefochtenen Urteils kann nicht die fehlende Signatur des Berufungsschriftsatzes „heilen“ (BGH 19.1.23, V ZB 28/22, Abruf-Nr. 233959 ). |
Im ERV ist jedes Dokument einzeln zu signieren, wenn dies erforderlich ist. Die frühere „Paketlösung“ für miteinander verbundene Schriftsätze und Dokumente ist seit der Pflicht zur Einreichung auf elektronischem Weg nicht mehr möglich. Dass in der Kanzlei die qualifiziert elektronisch zu signierenden Dokumente verwechselt wurden, stellt ein Verschulden des Anwalts dar und schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.
Der Richter erhielt hier die Berufungsschrift vier Tage nach Ablauf der Berufungsfrist und sechs Tage nach der elektronischen Übermittlung. Er musste mit der Bearbeitung des Falls und damit nach Fristablauf nicht die Zulässigkeit der Berufung und dabei die Einhaltung der Form prüfen. Zwar gebiete es die gerichtliche Fürsorgepflicht, die Partei auf einen leicht erkennbaren Formmangel hinzuweisen und ihr ggf. Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben. Es bestehe allerdings keine generelle Pflicht, die Formalien des als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes sofort zu überprüfen. § 130a Abs. 6 ZPO gilt nicht für Signaturfehler.
(mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Hohentwiel)