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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Mit dem beA können auch noch Schriftsätze im Termin überreicht werden

    | Bisher sind Schriftsätze häufig noch in der mündlichen Verhandlung in Papierform übergeben worden. Hier stellt sich die Frage, ob bzw. wie dies unter der Geltung der aktiven beA-Nutzungspflicht noch möglich ist. |

     

    Soweit Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung eingeführt werden, ist dies ohne Weiteres per beA umsetzbar: Ein Internetzugang per WLAN vom Gericht oder mittels eines Hotspots über eine verschlüsselte Verbindung genügt, um Schriftsätze direkt im Termin sicher und wirksam per beA zu übermitteln. Ein Softwarezertifikat erleichtert diese Arbeit, weil so in der Regel ohne Kartenlesegerät gearbeitet werden kann. Entscheidend ist dann der Eingang des Schriftsatzes beim Gericht, also der Empfang auf dem Intermediär, nicht die konkrete Abholung oder die gerichtsinterne Weiterleitung zur Vorlage beim Spruchkörper.

     

    Eine Literaturmeinung plädiert zwar dafür, auch Schriftsätze in Papierform im Wege der teleologischen Reduktion der entsprechenden Verfahrensvorschriften im Termin zuzulassen (Hettenbach/Müller, NJW 22, 815). Im Zweifel kann jedoch die Befähigung zur Einreichung per beA diese Rechtsunsicherheit beseitigen, ohne dass sich die anwaltlichen Handlungsmöglichkeiten im Verfahren von den technischen Anforderungen begrenzen lassen müssten (Quelle: RA-MICRO News, mehr lesen unter iww.de/s6273).

    (mitgeteilt von RA Dr. Stefan Rinke, Berlin)

    Quelle: Ausgabe 05 / 2022 | Seite 75 | ID 48133632