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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Rein formale ERVV-Verstöße bedeuten nicht mehr Unwirksamkeit

    | Die Rechtsprechung legte bisher oft strenge Maßstäbe an die Einhaltung der ERVV-Vorschriften an. Das BAG hat nun aber einen anderen, praxistauglichen Tenor gefunden. Danach führen nur noch rein formale Verstöße gegen die ERVV nicht (mehr) zur Unwirksamkeit des Eingangs. Soweit ein Gericht doch eine Unzulänglichkeit erkennt, muss es nach § 130a Abs. 6 ZPO darauf hinweisen und eine Heilungsmöglichkeit berücksichtigen (BAG 25.4.22, 3 AZB 2/22, Abruf-Nr. 229369 ). |

     

    Anders als in der vorherigen Fassung des Ausbaugesetzes erstrecke sich die Hinweispflicht nur noch auf die Eignung zur gerichtlichen Bearbeitung und nicht mehr auf „die geltenden technischen Rahmenbedingungen“. Gleichzeitig sei § 2 Abs. 2 ERVV geändert, wonach die Dokumente den Standards des § 5 ERVV entsprechen „sollen“ und nicht mehr „müssen“. Der Eingang solle nur noch unwirksam sein, wenn das Dokument nicht zu bearbeiten ist, ohne es auszudrucken. Zwingend sei somit „nur noch“ die Übermittlung im PDF-Format. Auch die Einbettung von Schriftarten sei gesetzlich nicht verbindlich vorgeschrieben (Quelle: RA-MICRO News, mehr lesen unter iww.de/s6610).

    (mitgeteilt von RA Dr. Stefan Rinke, Berlin)

    Quelle: Ausgabe 08 / 2022 | Seite 127 | ID 48433545