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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Syndikusanwalt muss sein beA aktiv nutzen

    | Grundsätzlich müssen Arbeitgeberverbände Schriftsätze noch nicht elektronisch einreichen. Aber höchstrichterlich ist noch ungeklärt, ob für einen bevollmächtigten Verband auftretende Syndikusanwälte ihr beA nutzen müssen. Das LAG Hamm hat dies bejaht (27.9.22, 10 Sa 229/22, Abruf-Nr. 231641 ). |

     

    Denn wer als Anwalt auftrete, habe logischerweise Anwaltspflichten ‒ dazu zählt die aktive Nutzungspflicht der digitalen Postfächer. Das LAG Hamm sieht keinen Grund für eine Ausnahme bei einem Syndikusanwalt, der nach außen erkennbar als Syndikusrechtsanwalt auftritt. Mit seiner Stellung als Anwalt habe er die Pflicht, sein für ihn eingerichtetes beA zu nutzen (§ 46g ArbGG).

     

    Es spiele dabei auch keine Rolle, dass bei Arbeitgeberverbänden regelmäßig Assessoren ebenso wie Syndizi als Prozessvertreter tätig sind. Da es für Assessoren kein beA gibt, können sie diesen Übermittlungsweg nicht nutzen. Ist dagegen ein Syndikus zugleich als Rechtsanwalt zugelassen oder hat er als Syndikus sogar mehrere Arbeitsverhältnisse, gibt es gemäß § 46c V 2 BRAO gesonderte Eintragungen für jede Tätigkeit, einschließlich einem gesonderten beA pro Eintragung. Ein Syndikusanwalt müsse sein zugeordnetes beA wie die übrige Anwaltschaft nutzen. Der zum 1.8.22 neu gefasste § 31b BRAO (vgl. AK 22, 61) ändere hieran nichts.

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführende Hinweise

    • Berufungsfrist versäumt, weil Mitarbeiter eEB mit beA-Karte des Anwalts abgegeben hat, AK 22, 169
    • Staatsnahe Tätigkeiten können eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ausschließen, iww.de/ak, Abruf-Nr. 45238710
    Quelle: Ausgabe 11 / 2022 | Seite 182 | ID 48662829