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beA, wechsle Dich? Jeder Anwalt muss seine Signatur prüfen
| Gerichte monieren häufig, dass Kanzleien elektronisch versandte Schriftsätze nicht vernünftig kontrollieren. Vorsicht ist auch geboten, wenn ein Anwalt seine Mitarbeiter bittet, die Unterschrift auf einem Schriftsatz zu ändern, damit ihn ein Anwaltskollege über sein beA verschickt. Nach Ansicht des BSG muss die Vertretung dann genau hinschauen, wenn sie versendet (18.1.23, B 2 U 74/22 B, Abruf-Nr. 235764 ). |
Ein Anwalt hatte eine Beschwerdeschrift einfach signiert und aus Zeitmangel eine in der Kanzlei tätige Anwaltskollegin gebeten, die Beschwerde für ihn einzulegen. Er wies auch seine ReFa an, die Unterschrift auf dem Schriftsatz auszutauschen. Die Mitarbeiterin vergaß dies jedoch. Die Anwältin verließ sich ohne Kontrolle darauf, dass der Schriftsatz weisungsgemäß korrigiert war, und schickte ihn los. Damit fehlte es an der beim beA-Versand erforderlichen Personenidentität. Mögliche dem Verfasser-Anwalt und der Mitarbeiterin zurechenbare Fehler fielen aber nicht ins Gewicht. Denn die vertretende Anwältin hatte die Beschwerdeschrift über ihr beA versandt und war damit zur höchstpersönlichen Prüfung der ordnungsgemäßen Signatur verpflichtet ‒ zumal sie wusste, dass sie den Schriftsatz für den Kollegen versandte. Diese Kontrolle kann nicht einfach auf Mitarbeiter übertragen werden (vgl. BGH 8.3.22, VI ZB 78/21, Abruf-Nr. 228611; iww.de/ak, Abruf-Nr. 48193643).
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführende Hinweise
- Versandkontrolle: Personal muss angewiesen und geschult werden, AK 23, 38