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  • · Nachricht · Leserforum

    Berufungsbegründung: Was tun, wenn Eingangsbestätigung des Gerichts ausbleibt?

    | FRAGE: Auf den Versand einer Berufungsbegründung an ein LAG hin habe ich nur eine ZIP-Nachricht über den Eingang, aber keine Eingangsbestätigung erhalten. Als ich deshalb bei der Geschäftsstelle angerufen habe, wurde mir geantwortet, dass die Begründung nicht in der Akte sei. „Normalerweise“ werde auch keine Bestätigung über deren Eingang erteilt. Daraufhin habe ich die Begründung nochmal an das LAG geschickt und um eine Eingangsbenachrichtigung gebeten. Ist es nicht vorgesehen, dass das Gericht bei Fristsachen eine solche abgeben muss? Oder muss ich immer anrufen? |

     

    ANTWORT von Ilona Cosack, Mainz: Nein, Sie müssen deshalb nicht bei den Gerichten anrufen. Denn Sie erhalten nach dem Senden Ihrer Nachricht eine automatisierte Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 ZPO. Dort heißt es: „Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.“

     

    Ob dies der Fall ist, erkennen Sie daran, dass das System die Meldung „Übermittlungscode: 0800“, den Meldungstext „Request executed, dialog closed“ (manchmal auch auf Deutsch) sowie den Übermittlungsstatus „Erfolgreich“ bei den gesendeten Nachrichten anzeigt. Bitte beachten Sie, dass Sie außerdem immer auch in der exportierten ZIP-Datei beim Export-Protokoll überprüfen müssen, ob die Nachricht und alle Anhänge Ihrer Nachricht ordnungsgemäß auf dem Justizserver eingegangen sind. Die Zusammenfassung des Prüfprotokolls lautet dann beim Status „kein Fehler“. Damit ist Ihre Berufungsbegründung ordnungsgemäß eingegangen, unabhängig davon, wann diese auf der Geschäftsstelle bearbeitet oder dem Richter vorgelegt wird.

     

    In jedem Fall ist es richtig, dass Sie rechtzeitig innerhalb der Begründungsfrist überprüfen, damit Sie im Zweifel innerhalb der Frist nachforschen (hierzu dient die OSCI-Nachrichten-ID) oder erneut senden können.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2022 | Seite 145 | ID 48519795