· Nachricht · Befangenheit
Richter dürfen keine unsachliche Kritik am Anwalt üben
| Ein Richter darf im laufenden Verfahren deutlich werden und Klartext reden, aber keine unsachliche Kritik üben. Er darf also nicht einen Befangenheitsantrag schlicht als unfair und unvernünftig abtun und kundgeben, dass der Anwalt bekanntlich viele solcher Anträge stellt (OLG Stuttgart 2.10.24, 13 W 20/24, Abruf-Nr. 241440 ). |
In dem vorliegenden Verfahren hatte sich der Richter auf seine vom Beklagten gewünschte Ablehnung in einer dienstlichen Stellungnahme wie folgt geäußert: „… geht es dem Beklagten, der den [Befangenheits-]Antrag zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung eingereicht hat, um Verfahrensverzögerung. Ich bin erstaunt, dass … , den ich als fairen und vernünftigen Anwalt kennengelernt habe, sich in dieser Weise für den Beklagten einsetzt, anstatt in der Sache zu streiten. Der Befangenheitsantrag ist … nicht der erste, den der Beklagte eingereicht hat. Der letzte hat sich gegen [Richterin] gerichtet und war offensichtlich unbegründet.“
Diese Formulierungen begründen berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters. Das Ablehnungsgesuch des Anwalts sei nicht ganz abwegig gewesen. Ob ein Anwalt in anderen Verfahren einige oder mehrere Befangenheitsanträge stellt und wie erfolgreich diese sind, stehe in keinem Zusammenhang. Diese Aussage fördere den Eindruck einer „Stimmungsmache“ gegen den Beklagten. Damit, dass der Richter den Anwalt „als fairen und vernünftigen Anwalt“ kannte, äußere er sinngemäß, dass er den Antrag weder als fair noch als vernünftig ansieht. Eine solche Bewertung stehe ihm nicht zu. Das OLG sieht zudem folgendes Problem: Der Anwalt könne unter Druck geraten, da er seinen Ruf bei dem Vorsitzenden des nahe seiner Kanzlei liegenden LG nicht verspielen will.
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführender Hinweis
- Richter, die sich nicht an Terminabsprachen halten, dürfen nicht mehr mitwirken, AK 24, 182