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  • · Nachricht · Berufsgeheimnis

    Anwalt darf Gutachten aus Ermittlungsakte ungeschwärzt dem eigenen Sachverständigen aushändigen

    | Ein Anwalt darf ein Sachverständigengutachten aus einer Ermittlungsakte dem von ihm beauftragten Sachverständigen ungeschwärzt übergeben, um dessen gutachterliche Stellungnahme zu erhalten. Damit begeht er keinen Geheimnisverrat gemäß § 203 Abs. 1 StGB. Denn dieser Sachverständige ist als für den Anwalt tätiger Gehilfe anzusehen (AG Hamburg 22.2.24, 242 Ds 120/23 3320 Js 120/22, Abruf-Nr. 244581 ). |

     

    Nach der gesetzgeberischen Intention sei dem Berufsgeheimnisträger die Mitwirkung Dritter an der beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen, ohne dass er sich einem strafrechtlichen Risiko aussetzt (BT-Drucksache 18/11936, S. 18 f.). Hieraus folge die gesetzgeberische Anordnung in § 43a Abs. 2 S. 6 Var. 2 BRAO. Danach stehen die Personen den vom Anwalt beschäftigten befugten Mitwissern gleich, die im Rahmen einer (sonstigen) Hilfstätigkeit an der beruflichen Tätigkeit des Anwalts mitwirken. Die Schutzzwecke des § 53a StPO und des § 203 StGB lauten insofern gleich. Deshalb sei es konsequent und geboten, den Begriff des berufsmäßigen Gehilfen i. S. d. § 203 Abs. 3 S. 1 StGB mit dem Kreis der schweigeberechtigten Hilfspersonen i. S. d. § 53a StPO gleichzusetzen. Dort sind Sachverständige, die von einem Verteidiger eingeschaltet werden, an der Verteidigung mitwirkende Gehilfen i. S. d. § 53a StPO. Sie sind folglich auch als berufsmäßig tätige Gehilfen i. S. d. § 203 Abs. 3 S. 1 StGB anzusehen.

    (mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Hohentwiel)

    Quelle: Ausgabe 12 / 2024 | Seite 201 | ID 50189043