· Fachbeitrag · Berufsrecht
Deutsche Anwälte dürfen auch in EU-Staaten nicht Makler sein
| Ein Anwalt darf nicht als Makler tätig sein ‒ ein Makler wird nicht als Anwalt zugelassen. Das gilt auch, wenn er seine Maklertätigkeit nicht in Deutschland, sondern in Österreich ausüben will. Insofern liegt keine Diskriminierung vor, weil die deutsche BRAO nicht die Zulassungsregeln anderer EU-Staaten berücksichtigt (BGH 29.7.20, AnwZ (Brfg) 7/20, Abruf-Nr. 218158 ). |
Grundsätzlich erlaubt es das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG, iww.de/s4523) Anwälten aus anderen EU-Staaten, in eine deutsche Anwaltskammer aufgenommen zu werden. Dies beeinflusst aber nicht die Wirksamkeit nationaler Regelungen (hier § 7 Nr. 8 BRAO). So ist deutschen Anwälten zwar grundsätzlich ein kaufmännisch-erwerbswirtschaftlicher Zweitberuf erlaubt. Allerdings ging der BGH auch schon früher davon aus, dass gerade die Tätigkeit als Immobilienmakler mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist (BGH 13.10.03, AnwZ (B) 79/02; 8.10.07, AnwZ (B) 92/06; 11.1.16, AnwZ (Brfg) 35/15). Denn der Anwalt könnte Informationen für die Maklertätigkeit verwenden, die er aus seinen Rechtsberatungen gewonnen hat, und so Mandanten benachteiligen. Insofern ist die Rechtsprechung eindeutig.
Weiterführende Hinweise
- In diesen Fällen kann außerberufliches Verhalten ein berufsgerichtliches Verfahren auslösen, AK 17, 125