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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Diesen Namen darf sich die BAG geben

    von RAin und FAin Handels- und GesellschaftsR Tina Bieniek, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

    | Mit der Neuregelung des Berufsrechts für Anwälte und Steuerberater sind die Berufsausübungsgesellschaften in aller Munde. Doch: Wie können und sollen die schon existierenden und die neuen Berufsausübungsgesellschaften eigentlich heißen? Die Antwort auf diese Frage ist komplizierter als man denkt ‒ denn sie führt vom Handels- über das Gesellschaftsrecht bis hin zum Berufsrecht. |

    1. Ausgangssituation: Ein Name ‒ viele Bestandteile

    Der Name einer Berufsausübungsgesellschaft (bei Handelsgesellschaften spricht man von der Firma) setzt sich im Regelfall aus mehreren Bestandteilen zusammen. Zu einem oder mehreren prägenden Namensbestandteilen ‒ z. B. den Namen der Gesellschafter, Fantasie- oder Sachbezeichnungen sowie berufsrechtlichen Tätigkeitsbeschreibungen ‒ kommen Rechtsformzusätze in ausgeschriebener oder abgekürzter Form hinzu. Zu diesen rechtlichen Punkten kommen praktische Überlegungen hinzu: Welcher Name ist aussagekräftig, lässt sich gut merken und deckt die Lebenswirklichkeit am besten ab? Bei der Namenswahl ist daher nicht nur Fantasie, sondern auch Sorgfalt gefragt.

    2. Die gesetzlichen Grundlagen

    Für nahezu jede Rechtsform gibt es gesetzliche oder jedenfalls von der Rechtsprechung entwickelte Vorgaben für die Gestaltung des Gesellschaftsnamens: