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Namensrecht: Wann haben die Berufsträger in einer BAG die Mehrheit?
| FRAGE: Sie haben ausgeführt, dass Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), bei denen die Stimmrechte und die Geschäftsführung mehrheitlich bei einer bestimmten Berufsgruppe liegen, dies in ihrer Bezeichnung widerspiegeln können (AK 23, 167). Was genau heißt „Mehrheit“ und ist eine „Mindestanzahl“ erforderlich? |
ANTWORT von RAin und FAin Handels- und GesellschaftsR Tina Bieniek (Freiburg): „Mehrheit“ bedeutet in dem Fall die „einfache Mehrheit“. Und eine Mindestzahl an Gesellschaftern braucht es berufsrechtlich nicht. Eine Mindestzahl kann sich aber aus dem allgemeinen Gesellschaftsrecht ergeben: Bei Personengesellschaften (v. a. KG, OHG, GbR) sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich. Im Einzelnen gilt:
Eine Gesellschaft kann sich als „Rechtsanwaltsgesellschaft“ bezeichnen (§ 59p BRAO), wenn bei einer Berufsausübungsgesellschaft
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