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  • · Nachricht · Berufsrecht

    Fehlende Pflichtfortbildung nach § 15 FAO führt zum Entzug des Fachanwaltstitels

    | Kommt der Anwalt seiner Fortbildungsverpflichtung unentschuldigt nicht nach, muss ihm die Kammer den Fachanwaltstitel entziehen (AGH Bayern 16.11.23, BayAGH III-4-6/23, Abruf-Nr. 241117 ). |

     

    Nach § 15 FAO muss der Anwalt jährlich Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 15 Zeitstunden nachweisen, wobei 5 Stunden durch die Lektüre von Fachzeitschriften nebst Leistungsnachweis abgedeckt werden können. Entsprechende Belege muss der Betroffene seiner Kammer unaufgefordert präsentieren. Die Rechtsuchenden dürfen auf dieser Grundlage stets darauf vertrauen, dass ein Anwalt, der die Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“ führt, auch an derartigen Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen und dies belegt hat. Etwaige Einschränkungen seiner Berufsfreiheit muss der Berufsangehörige daher hinnehmen.

     

    Der Widerruf steht zwar prinzipiell im Ermessen der Anwaltskammer. Dieses Ermessen ist aber auf Null reduziert, wenn eine vorgeschriebene Fortbildung nicht absolviert wird, und der Berufsangehörige keine besonderen Gründe vorbringt, die einen Verstoß gegen die Weiterbildungspflicht entschuldigen. Pandemiebedingte Erschwernisse reichen hier nicht aus. Insofern wäre es dem Betroffenen insbesondere zumutbar gewesen, entsprechende Online-Angebote wahrzunehmen und sich das hierzu gegebenenfalls nötige technische Knowhow zu verschaffen.

     

    Beachten Sie | Im Einzelfall muss die Kammer die Gleichwertigkeit von Aktivitäten prüfen (BGH 2.4.01, AnwZ [B] 37/00, Abruf-Nr. 010656). Etwaige Weiterbildungen als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer genügen insofern nicht, weil sich diese Berufsfelder nur teilweise mit dem Bild des Fachanwalts für Steuerrecht decken. Wer dagegen Fachliteratur publiziert oder auf seinem Fachgebiet als Dozent tätig ist, kann hierdurch seine Fortbildungsobliegenheiten ganz oder teilweise erfüllen. Er muss dann also nicht zusätzlich nachweisen, dass er Fachveranstaltungen besucht hat.

    (mitgeteilt von OStA a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert)

    Quelle: Ausgabe 05 / 2024 | Seite 78 | ID 49899723