· Nachricht · Berufsrecht
Wo Fachanwalt draufsteht, muss auch Fachanwalt drin sein!
| Die Werbung eines Rechtsanwalts mit der Aussage „Fachanwälte IT-Recht“ ist irreführend i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG a. F., wenn für die werbende Kanzlei allein externe Berater mit dieser Qualifikation zur Verfügung stehen (LG Düsseldorf 1.2.23, 12 O 350/22, Abruf-Nr. 235763 ). |
Auf der Internetseite des Anwalts hieß es unter der Rubrik „Internetrecht/IT-Recht/Online-Recht:“ u. a.: „Beratungsfelder unserer Rechts- und Fachanwälte IT-Recht“. Diese Aussage täuscht nach Ansicht der LG-Richter über die tatsächlichen Verhältnisse in der Kanzlei des Antragsgegners. Denn daraus ergebe sich unzweifelhaft, dass in der auf der Internetseite beworbenen Kanzlei des Antragsgegners mehrere Fachanwälte für IT-Recht tätig sind. Unstreitig war in der Kanzlei aber kein Fachanwalt für IT-Recht tätig.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)