· Nachricht · Betreuungsverfahren
Anwaltliche Vollmacht ist nicht von Amts wegen zu beanstanden
| Ist ein Verfahrensbeteiligter durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vertreten, wird dessen Vollmacht gemäß § 11 S. 4 FamFG nicht von Amts wegen, sondern allein auf die Rüge eines anderen Beteiligten hin überprüft. Etwas anderes gilt nur, wenn sich für das Gericht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Wirksamkeit oder dem Fortbestand der Verfahrensvollmacht ergeben (BGH 3.5.23, XII ZB 442/22, Abruf-Nr. 236175 ). |
Es braucht im Betreuungsverfahren insbesondere nicht geklärt zu werden, ob ein Betroffener bei Erteilung der Vollmacht an einen Rechtsanwalt geschäftsfähig gewesen ist. Denn die dem Betroffenen durch § 275 FamFG ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit uneingeschränkt gewährte Verfahrensfähigkeit schließt auch die Befugnis ein, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen.
(mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Hohentwiel)