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  • · Fachbeitrag · Editorial AK 05/23

    Zum Erfolg von Verfassungsbeschwerden

    | Liebe Kolleginnen und Kollegen, nur knapp 2 Prozent aller Verfassungsbeschwerden beim BVerfG sind erfolgreich. Doch der Prozentsatz erfolgreicher Verfassungsbeschwerden bei anwaltlicher Vertretung wird tatsächlich höher ausfallen ‒ dies weist die Statistik des Gerichts aber nicht aus. Denn sehr viele solcher Beschwerden werden ohne anwaltliche Vertretung eingelegt und dabei werden die hohen Hürden nicht immer eingehalten, die für eine zulässige und begründete Verfassungsbeschwerde genommen werden müssen. |

     

    Das BVerfG ist bekanntermaßen keine „Superrevisionsinstanz“. Aber manchmal merkt man den Beschlüssen der Karlsruher Richter an, dass sie das Verhalten der Vorinstanzen einfach für nicht mehr akzeptabel halten und dann auch einmal mit dem „verfassungsrichterlichen Hammer“ zuschlagen. Im Februar ist dies zwei Mal mit aller Deutlichkeit geschehen:

     

    So mussten die Verfassungsrichter ein AG daran erinnern, dass Bürger (und Rechtsanwälte) Fristen bis zum letzten Tag ausschöpfen dürfen (BVerfG 14.2.23, 2 BvR 653/20). Und falls der Rechtsuchende in letzter Sekunde erkrankt, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Argument, man hätte einen Einspruch früher einlegen können, ließen die Richter unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie zu Recht nicht gelten.

     

    In einem weiteren Verfahren bescheinigen die Richter sogar dem SG Darmstadt einen Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG (8.2.23, 1 BvR 311/22). In dem zugrunde liegenden Fall musste das Jobcenter nach einem Widerspruch einer alleinerziehenden Mutter mit zwei Kindern höhere Leistungen gewähren und die Kosten des Widerspruchsverfahrens übernehmen. Den entsprechenden Antrag hatte der Rechtsanwalt bei der Behörde bereits im November 2020 gestellt. Als bis zum Mai 2021 nichts geschehen war, erhob er Untätigkeitsklage beim SG. Daraufhin wurde das Jobcenter aktiv und erließ schon zwei Wochen später einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Das SG-Verfahren wurde daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt und der Anwalt beantragte, die Kosten des Gerichtverfahrens dem Jobcenter aufzuerlegen. Doch im Dezember 2021 erging eine erstaunliche Kostenentscheidung: Der Antrag wurde abgelehnt. Denn vor Erhebung der Untätigkeitsklage hätte noch einmal eine Mahnung erfolgen müssen ‒ so aber sei die Untätigkeitsklage mutwillig gewesen. Das sahen die Verfassungsrichter anders: Wer nach Ablauf gesetzlicher Fristen klagt, handele grundsätzlich nicht treuwidrig.

     

    Das Verfassungsgericht nimmt solche vermeintlich „kleinen“ Entscheidungen zum Anlass für Presseerklärungen. So gelangen die Fälle in die Öffentlichkeit. Und vielleicht führt dies auch in der Richterschaft zum Nachdenken, warum manchmal solche Entscheidungen zustande kommen. Und das ist gut so.

     

    Mit besten kollegialen Grüßen

    Ihr Martin W. Huff

    Quelle: Ausgabe 05 / 2023 | Seite 2 | ID 49325839