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  • · Fachbeitrag · Editorial AK 07/2023

    „Unterm Strich ist es völlig unnötig, das etablierte System des eEB abzuschaffen!“

    | Liebe Kolleginnen und Kollegen, eine Forderung der Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister (Jumiko) am 25. und 26.5.23 in Berlin attackiert einmal wieder die Stellung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege gemäß § 1 BRAO: Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) soll abgeschafft werden! |

     

    Denn wenn der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt durch die Justiz eine Zustellung auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt wird, sei der Zugang im Postfach des Empfängers bereits durch die automatisierte Eingangsbestätigung nachgewiesen. Eines eEB bedürfe es nicht mehr. In TOP I.10 der Jumiko heißt es: „… bitten daher den Bundesminister der Justiz auch, eine Regelung zur Abschaffung des eEB vorzulegen. Um berechtigten organisatorischen Belangen der Anwaltschaft Rechnung zu tragen, sollte ein elektronisches Dokument erst am dritten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag als zugegangen gelten.“

     

    Welcher Sinn und Zweck steckt hinter diesem Vorschlag? Bisher haben wir § 14 BORA, wonach die Anwaltschaft verpflichtet ist, ordnungsgemäße Zustellungen „unverzüglich“ mit dem Empfangsbekenntnis und dem Datum zu bescheinigen. Zunächst muss immer die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt das Dokument selbst zur Kenntnis genommen haben. Der Eingang irgendwo in der Kanzlei zählt ‒ trotz elektronischer Kommunikation ‒ nicht. Und wenn es einige Tage dauert, weil man nicht in der Kanzlei ist und nicht am Rechner sitzt, kann das EB womöglich erst später abgegeben werden. Die zulässige Grenze dafür liegt bei einer Woche, denn bei einer längeren Abwesenheit muss die Anwältin/der Anwalt gemäß § 53 BRAO eine Vertretung bestellen. Bisher funktioniert dies insgesamt wirklich gut ‒ besondere Probleme mit dem eEB sind nach anfänglichen Schwierigkeiten nicht bekannt, auch von Seiten der Gerichte nicht. Etwaige Verstöße müssen die Rechtsanwaltskammern sanktionieren. Einen Handlungsbedarf oder gar die Abschaffung des eEB sehe ich insofern nicht.