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  • · Nachricht · Editorial AK 4/2022

    Das beA ist im Einsatz ‒ jetzt muss die Justiz nachziehen!

    | Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, seit nunmehr einem Vierteljahr ist das beA „scharf geschaltet“ und wir Anwälte müssen den elektronischen Übertragungsweg nach § 130d ZPO nutzen. Wir können melden: |

     

    • Im Wesentlichen kommen wir mit dem beA gut zurecht.
    • Auch die Übertragung der neuen Datenmengen an die Justiz scheint zu funktionieren. Jedenfalls weist die Übersicht der Störungsmeldungen der BRAK und zum EGVP keine besonderen Probleme aus.
    • Nicht nur zusammen mit Kanzlei-Softwareprogrammen ist es tatsächlich möglich, eine elektronische Akte komfortabel und ohne Medienbrüche (wie durch Einscannen etc.) zu führen. Dies erleichtert die täglich Arbeit enorm.

     

    In Einzelfällen mag es dennoch Kollegen geben, an denen das beA-Thema bisher komplett vorbei gegangen ist. Doch hier hat das LG Frankfurt am Main besonders schnell reagiert und ein Versäumnisurteil erlassen, weil ein Rechtsanwalt am 3.1.22 seine Verteidigungsbereitschaft für einen Mandanten nur per Fax und Briefpost erklärt hatte. Die Begründung ist klar und deutlich (19.1.22, 2-13 O 60/21) und zeigt: Ein solcher Anwaltsfehler kann rasch einen Haftungsfall auslösen, ist aber eher die Ausnahme.

     

    Doch etwas anderes bereitet tatsächlich Grund zur Sorge: Die Justizseite ist technisch bei Weitem noch nicht auf Augenhöhe mit den Anwälten. Anders ist es nicht zu erklären, dass manches ordentliche Gericht z. B. immer noch Schriftsätze der Gegenseite auf Papier und mit langer Laufzeit an einen Rechtsanwalt übersendet. Terminsverlegungen erreichen die Kanzleien zum Teil noch per Telefax und Papier-EB mit einem Vordruck, der eine Faxnummer zur Rücksendung ausweist. Ob man es wirklich zurückfaxen darf, ist offen. Ich jedenfalls scanne in solchen Fällen das unterschriebene EB ein und sende es per beA zurück. Diesbezügliches Nachfassen nach dem Eingang des EB bei Gericht ist damit noch nicht obsolet.

     

    Wesentlich weiter ist hier nur die Fachgerichtsbarkeit, etwa die der Sozialgerichte. Hier funktioniert in den meisten Ländern die elektronische Kommunikation so, wie man es sich als Anwalt vorstellt (leider ist das größte Bundesland Nordrhein-Westfalen hier eine unrühmliche Ausnahme).

     

    Hoffentlich treiben die Justizverwaltung und die Politik nun also endlich die Digitalisierung der (Zivil-)Justiz voran, so wie es sich der Bundesjustizminister auf die Fahnen geschrieben hat. Die Anwälte haben vorgelegt, jetzt muss die Justiz folgen!

     

    Mit besten kollegialen Grüßen

     

    Ihr Martin W. Huff

    Quelle: Ausgabe 04 / 2022 | Seite 2 | ID 48085925