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  • · Fachbeitrag · Editorial AK 7/2024

    Dass Kammern anlasslos und wie Ermittlungsbehörden Sammelanderkonten prüfen sollen, ist ein Systembruch!

    | Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Vorurteil, dass Anwälte über Sammelanderkonten in großem Stil Geldwäsche betreiben oder sich an Steuerhinterziehungen beteiligen, lässt sich scheinbar nicht ausrotten (vgl. schon Editorial AK 3/2022). Mit der Neuregelung in § 4a BORA war die Hoffnung verbunden, dass Ruhe bei dem Thema eintritt und die Kreditinstitute solche anwaltlichen Konten aufrechterhalten. Doch neues Ungemach droht jetzt. |

     

    Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens über virtuelle Kammerversammlungen etc. (BT-Drucksache 20/8674) hat die Regierungskoalition den Entwurf eines neuen § 73a BRAO eingebracht. Danach soll die anlasslose Überprüfung der ordnungsgemäßen Führung von Sammelanderkonten der Rechtsanwälte durch die regionalen Rechtsanwaltskammern möglich werden. Die Kammern sollen zudem zu jährlichen Berichten gegenüber dem Bundesfinanzministerium verpflichtet werden.

     

    Diese Regelung darf m. E. nicht in Kraft treten. Sie würde im Rahmen der Berufsaufsicht erstmals ein anlassloses Tätigwerden der Kammern mit einem erheblichen Eingriff in die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht bedeuten. Dies ist einerseits ein Systembruch, der in der anwaltlichen Selbstverwaltung überhaupt nicht notwendig ist. Denn bisher durften die Rechtsanwaltskammern zu Recht nur anlassbezogen tätig werden, etwa bei einer Beschwerde eines Mandanten oder eines Gerichts.

     

    Und wollte andererseits der Rechtsanwalt aufgrund seiner Verschwiegenheitspflicht nicht mitwirken, musste das Verfahren an die staatlichen Ermittlungsbehörden abgegeben werden. Durch § 73a BRAO könnte dies jetzt anders werden. Denn der Blick in das Sammelanderkonto hilft wenig, wenn nicht auch die dazu gehörigen Mandatsakten eingesehen und inhaltlich die Zahlungen überprüft werden. Darauf hat der zuständige Vizepräsident der BRAK, Andre Haug, in einer sehenswerten Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags am 24.4.24 hingewiesen (iww.de/s10856). Damit müssten die Kammern ein „Durchsuchungs- und Überprüfungsrecht“ erhalten, das es so bisher nicht gibt. Das sollte es so auch nicht geben. Hier geht es um eine Überwachung der Mandatsarbeit und der Geldflüsse ‒ anders als bei den Kammerbefugnissen in Bezug auf die Geldwäsche zur Kontrolle präventiver Maßnahmen in den Kanzleien.

     

    Wie unterschiedlich dazu die Meinungen sind, wurde in der Anhörung deutlich. Klar wurde aber auch, dass bisher gar niemand weiß, wie viele Sammelanderkonten es überhaupt gibt und wofür sie genutzt werden. Es ist ein Stochern im Nebel und die geplante Neuregelung ist ohne hinreichende Begründung in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden. Hoffentlich streicht der Bundestag § 73a BRAO-E wieder heraus und folgt nicht der Empfehlung des Rechtsausschusses.

     

    Mit besten kollegialen Grüßen

     

    Ihr Martin W. Huff

    Quelle: Ausgabe 07 / 2024 | Seite 2 | ID 50025973