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BGH akzeptiert „einbettende Signaturen“ als qeS
| Neben den von der ERVB ausdrücklich als technischen Standard für den ERV erlaubten Signaturformen wird nun auch eine „enveloping signature“ zugelassen ( BGH 15.5.24, VIII ZR 52/23, Abruf-Nr. 242913 ). Bei dieser Variante umschließt die Signatur den gesamten Inhalt. |
Der BGH stellt damit Rechtssicherheit für einen großen Bereich der enveloping signature her, die bei XML-basierten Kommunikationsformen weit verbreitet ist. Für die Richter ist dies letztlich Ausfluss aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Denn nach § 5 ERVV und der zweiten ERVB 2022 sind als qeS im ERV zulässig
- angefügte Signaturen („detached signature“) nach dem CMS Advanced Electronic Signatures-Standard (CAdES) sowie
- eingebettete Signaturen („inline signature“) nach dem PDF Advanced Electronic Signatures-Standard (PAdES) und nach EU-Vorgaben aus eIDAS-Verordnung bzw. EU-Durchführungsbeschlusses 2015/1506.
Daraus folgt nach Ansicht des BGH aber nicht, dass das elektronische Dokument nur bei Einhaltung dieser Standards als wirksam übermittelt angesehen werden kann. Entscheidend sei vielmehr, ob dem Gericht eine Bearbeitung des Dokuments tatsächlich möglich ist. Das ist bei einer einbettenden Signatur der Fall. Hier kann ‒ anders als bei einer nach wie vor unzulässigen Container-Signatur ‒ die Authentizität und Integrität der elektronischen Dokumente im weiteren Verfahren geprüft werden. (Quelle: RA-MICRO News, mehr lesen unter iww.de/s11504)
(mitgeteilt von RA Dr. Stefan Rinke, Berlin)