· Fachbeitrag · Kanzlei goes digital
eKlage, Videokonferenz & Co. in der Kanzlei ‒ Antworten auf 14 häufige Fragen
von RAin Heike Mareck, Dortmund
| Die Nutzung elektronischer Übermittlungswege schreitet nicht zuletzt dank beA und Elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) immer weiter voran. Doch wer kann eigentlich wie und in welcher Form elektronische Klagen und bestimmende Schriftsätze rechtswirksam übermitteln? Gibt es außer dem beA noch andere sichere Übermittlungswege und was ist bei einer Videokonferenz der Kanzlei zu beachten? Viele Fragen ‒ dieser Beitrag gibt Auskunft. |
1. Wie können Rechtsanwälte elektronisch wirksam Klage erheben?
Hierzu gibt § 130a ZPO die Antwort. Nach Abs. 3 der Vorschrift sind für eine elektronische Klageerhebung entweder eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) der verantwortenden Person oder eine einfache Signatur der verantwortenden Person und ein sicherer Übertragungsweg notwendig.
Wenn Sie als Anwalt selbst die Klage versenden, können Sie hinzufügen: „Gesendet aus einem beA gemäß § 130a ZPO“. Dieser Hinweis hilft, für die Beteiligten den sicheren Übertragungsweg zu kennzeichnen, und es sind keine Abschriften nötig (vgl. AK-Sonderausgabe „So bewegen Sie sich sicher im beA“, Stand: Dezember 2019, iww.de/ak, Abruf-Nr. 46278917).
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