· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
Gesellschaft für das beA: Die neue BRAO wirkt sich auf die Arbeit mit dem beA aus
von Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack, Mainz, https://bea-abc.de
| Im Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.6.21 (BGBl 2021, 2154, Teil 1 Nr. 38; AK 21, 130 ) verstecken sich auch Änderungen, die sich auf die Arbeit mit dem beA auswirken. |
1. Die kleine BRAO-Reform zum 1.8.21
Art. 8 des Gesetzes befasst sich mit der Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, deren Überschrift jetzt offiziell die Abkürzung BRAO angefügt wurde. Die Änderungen wirken sich wie folgt direkt oder indirekt auf die Arbeit mit dem beA aus:
a) § 30 BRAO Zustellungsbevollmächtigter
§ 30 Abs. 1 BRAO wurde um die Sätze 2 und 3 wie folgt ergänzt: „(1) … Der Rechtsanwalt hat dem Zustellungsbevollmächtigten einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. Der Zustellungsbevollmächtigte muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.“
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