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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Zustelldatum des eEB bindet bei später Rücksendung auch das Berufungsgericht

    | Der Rechtsmittelführer erbringt den Nachweis über den Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung durch die Übermittlung des eEB, das vom Ausgangsgericht als strukturierter Datensatz zur Verfügung gestellt bzw. angefordert wird. Dabei ist es für die Prüfung der Fristen unerheblich, dass das eEB erst auf mehrfache Nachfrage an das Ausgangsgericht, aber mit einem passenden Datum übersandt worden ist ( BGH 23.10.24, XII ZB 255/24, Abruf-Nr. 245985 ). |

     

    Ist die Gerichtsakte bereits für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens an das Gericht des höheren Rechtszugs abgegeben, muss das Rechtsmittelgericht beim Ausgangsgericht nachfragen, ob das eEB mittlerweile eingegangen ist. Es liegt „in der Organisationsverantwortung der Gerichte, für eine Zuordnung des elektronischen Empfangsbekenntnisses zu dem zugestellten Dokument zu sorgen.“ Ergibt die Nachfrage beim Ausgangsgericht, dass alle erforderlichen Daten vorliegen, muss das Rechtsmittelgericht inhaltlich über die Beschwerde entscheiden.

     

    Im vorliegenden Fall hat sich der Rechtsanwalt durch die sehr späte Übersendung des eEB (knapp drei Monate, nachdem er das Rechtsmittel eingelegt hat) prozessual „gerettet“. Er konnte so die Beschwerde noch rechtzeitig begründen. Aber: Das AG hätte auch Beschwerde gegen den Anwalt bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer wegen Verstoßes gegen § 14 BORA erheben können. Denn der Anwalt ist zur umgehenden Rücksendung eines Empfangsbekenntnisses verpflichtet ‒ egal, in welcher Form.

    (mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Hohentwiel)

    Quelle: ID 50274923