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  • · Fachbeitrag · FAO-Fortbildung

    Anwalt muss FAO-Fälle persönlich bearbeiten

    von OStA a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert

    | Für die persönliche Bearbeitung von Fällen i. S. d. § 5 FAO muss sich der Anwalt selbst mit der Sache eigenverantwortlich und weisungsfrei befasst haben. Dies kann der Anwalt nach dem AGH Mecklenburg-Vorpommern durch das Anfertigen von Vermerken bzw. Schriftsätzen oder durch die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen erfüllen. |

     

    Sachverhalt

    Ein Rechtsanwalt begehrte die FA-Bezeichnung für das Bau- und Architektenrecht. Die RAK akzeptierte seinen Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse, bemängelte aber die von ihm vorgelegte Fallliste als unzureichend. Der AGH schloss sich dem an (AGH Mecklenburg-Vorpommern 24.1.22, 2 AGH 4/20, Abruf-Nr. 229845).

     

    Relevanz für die Praxis

    Wer Fachanwalt werden will, muss die nach § 5 FAO einschlägigen Fälle persönlich bearbeiten. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Berufsangehörige selbst des Falls annimmt, indem er ihn aktiv und nach außen erkennbar inhaltlich bearbeitet. Dies kann der Betreffende z. B. durch die Teilnahme an Verhandlungen oder durch das Erstellen von Schriftsätzen oder von Vermerken zur Sach- und Rechtslage dokumentieren. Es genügt nicht, wenn der Anwalt nur im Hintergrund tätig wird, etwa durch Zuarbeit für einen Kollegen. Denn ein verdecktes Wirken kann nicht die von einem Fachanwalt geforderte praktische Erfahrung in der unmittelbaren Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten gegenüber ihren Gegnern bzw. gegenüber Behörden oder Gerichten vermitteln.