Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Haftung

    Anwalt muss Schriftsatz mit Berufungsbegründung selbst kontrollieren

    | Will ein Anwalt einen Schriftsatz an den VGH versenden, der die zugelassene Berufung begründen soll, muss der Schriftsatz den Anforderungen einer Berufungsbegründung entsprechen. Die Übersendung der wesentlichen Teile der Zulassungsbegründung reicht dafür nicht aus ( BVerwG 16.9.24, 6 B 6.24, Abruf-Nr. 244582 ). |

     

    Im zugrunde liegenden Fall hatte die Anwältin eine Berufungsbegründung geschrieben. Die per beA versandte PDF-Datei war dann auch mit „Berufungsbegründung“ bezeichnet. Darin enthalten war aber ein Schriftsatz, der mit „Begründung Berufungszulassungsantrag“ überschrieben war und damit endete, dass dem Antrag auf „Berufungszulassung“ stattzugeben sei. Diese fehlerhafte Einbettung durch eine Mitarbeiterin war der Anwältin bei der Vorlage zur Unterschrift nicht aufgefallen. Doch das BVerwG ist in seinem Beschluss klar und deutlich:

     

    • Eine im Vorfeld erteilte Weisung des Anwalts an seine Mitarbeiter hinsichtlich des Inhalts einer Rechtsmittelschrift entbindet ihn nicht von der Pflicht, das Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung sorgfältig auf die korrekte Umsetzung der Anweisung zu überprüfen.
    • Zwar kann in der Berufungsbegründung auf den Zulassungsantrag und seine Begründung Bezug genommen werden. Dies muss aber ausdrücklich geschehen.
    • Eine Umdeutung der Zulassungsbegründung in eine Berufungsbegründung ist nicht möglich, weil diese Rechtsmittel unterschiedliche Ziele verfolgen und in einem Stufenverhältnis zueinander stehen.

     

    MERKE | „Was man unterschreibt, sollte man vorher gelesen haben.“ Der Rechtsanwalt muss im Rahmen einer „Endkontrolle“ also prüfen, ob sein Schriftsatz dem entspricht, was er vorbereitet hat. Diese Tätigkeit kann er nicht delegieren.

     

    (mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Hohentwiel)

    Quelle: Ausgabe 12 / 2024 | Seite 199 | ID 50199009