· Fachbeitrag · Kooperationen
Compliance in der BAG: So stellen Sie die Einhaltung der Berufspflichten sicher
von RAin und FAin Handels- und GesellschaftsR Tina Bieniek, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
| Seit nunmehr zwei Jahren gilt das reformierte Berufsrecht für die rechts- und steuerberatenden Berufe. Die Reform hat unter anderem eine Aufwertung der Berufsausübungsgesellschaft (BAG) mit sich gebracht. Zugleich ist sie selbst Adressatin der berufsrechtlichen (Compliance-)Pflichten geworden. Dass sie diese tatsächlich erfüllen kann, müssen ihre Gesellschafter sicherstellen. Was das im Einzelnen bedeutet, unterscheidet sich von BAG zu BAG. |
1. Rechtliche Ausgangssituation
Mit der „Compliance-Pflicht“ im Berufsrecht ist im Grundsatz die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften und Sicherstellung eines berufsrechtskonformen Zustands gemeint. „Compliance“ heißt also „Regeltreue“. Die rechtliche Grundlage sind die neugefassten berufsrechtlichen Regelungen in § 59e Abs. 2 BRAO, § 52e Abs. 2 PAO und § 52 Abs. 2 StBerG. Dort ist ‒ abgesehen von den Querverweisen ‒ wortlautidentisch geregelt, dass die BAG
- geeignete (z. T. gesellschaftsrechtliche) Maßnahmen veranlassen muss,
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