· Fachbeitrag · Mandatsverhältnis
Anwaltsvertrag als Außergeschäftsraumvertrag
von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
| Wie ein Fernabsatzvertrag ( AK 21, 21 ) begründet der Außergeschäftsraumvertrag (AGV) ein Widerrufsrecht für den Verbraucher. Davon kann auch ein Anwaltsvertrag betroffen sein. Der folgende Beitrag skizziert die wesentlichen Voraussetzungen des anwaltlichen AGV und die Auswirkungen eines Widerrufs auf die Vergütung des Anwalts. |
1. Der Verbrauchervertrag nach § 310 Abs. 3 BGB
Die Vorschriften über den Fernabsatzvertrag und den AGV sind nach § 312 Abs. 1 BGB nur auf Verbraucherverträge i. S. d. § 310 Abs. 3 BGB anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Soweit der Rechtsanwalt als Unternehmer (§ 14 BGB) mit dem Mandanten als Verbraucher (§ 13 BGB) einen Mandatsvertrag abschließt, sind die Voraussetzungen für einen Verbrauchervertrag i. S. d. § 310 Abs. 3 BGB erfüllt.
2. Der anwaltliche Außergeschäftsraumvertrag
Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, sind als Außergeschäftsraumverträge zu qualifizieren (§ 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB).
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