· Nachricht · Mandatsverhältnis
Form auch für nachträgliche Vergütungsvereinbarung erforderlich
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Anwälte müssen laut LG Koblenz die Formvorschrift des § 3a RVG beachten, wenn sie vor dem Tätigwerden mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung schließen oder nachträglich Bonuszahlungen vereinbaren. |
Sachverhalt
Die beklagte Kanzlei vertrat die Klägerin außergerichtlich. Die Parteien vereinbarten schriftlich, im Erfolgsfall eine zusätzliche Vergütung über die gesetzlichen Gebühren hinaus zu besprechen. Die Kanzlei erreichte eine vergleichsweise Zahlung. Nach Zahlungseingang telefonierten die Parteien wegen der freiwilligen Zusatzvergütung. Daraufhin stellte die Kanzlei eine „Erfolgsunabhängige Vergütung, Vergütungsvereinbarung § 3a RVG, §§ 4, 3a RVG“ in Rechnung, zog diesen Betrag von der Vergleichssumme ab und überwies der Klägerin den Rest. Die Klägerin forderte den abgezogenen Betrag erfolgreich per Klage zurück (LG Koblenz 18.12.2024, 15 O 97/24, Abruf-Nr. 246078).
Relevanz für die Praxis
Das LG hat umfassend begründet, warum die Kanzlei keinen Anspruch auf den Bonusanspruch hatte. Man mag das Verhalten der Klägerin als unschön oder unfair empfinden, weil sie sich mündlich mit der Bonuszahlung einverstanden erklärt hatte. Es stand aber in der Verantwortung der Kanzlei, eine formwirksame Vereinbarung zu schließen. Das Einhalten der Textform (§ 126b BGB) ist keine Kunst. Anwälte sollten auf folgende Kernpunkte achten, wenn sie nachträgliche Bonuszahlungen vereinbaren:
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,10 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig