Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Mandatsverhältnis

    Form auch für nachträgliche Vergütungsvereinbarung erforderlich

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

    | Anwälte müssen laut LG Koblenz die Formvorschrift des § 3a RVG beachten, wenn sie vor dem Tätigwerden mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung schließen oder nachträglich Bonuszahlungen vereinbaren. |

     

    Sachverhalt

    Die beklagte Kanzlei vertrat die Klägerin außergerichtlich. Die Parteien vereinbarten schriftlich, im Erfolgsfall eine zusätzliche Vergütung über die gesetzlichen Gebühren hinaus zu besprechen. Die Kanzlei erreichte eine vergleichsweise Zahlung. Nach Zahlungseingang telefonierten die Parteien wegen der freiwilligen Zusatzvergütung. Daraufhin stellte die Kanzlei eine „Erfolgsunabhängige Vergütung, Vergütungsvereinbarung § 3a RVG, §§ 4, 3a RVG“ in Rechnung, zog diesen Betrag von der Vergleichssumme ab und überwies der Klägerin den Rest. Die Klägerin forderte den abgezogenen Betrag erfolgreich per Klage zurück (LG Koblenz 18.12.2024, 15 O 97/24, Abruf-Nr. 246078).

     

    Relevanz für die Praxis

    Das LG hat umfassend begründet, warum die Kanzlei keinen Anspruch auf den Bonusanspruch hatte. Man mag das Verhalten der Klägerin als unschön oder unfair empfinden, weil sie sich mündlich mit der Bonuszahlung einverstanden erklärt hatte. Es stand aber in der Verantwortung der Kanzlei, eine formwirksame Vereinbarung zu schließen. Das Einhalten der Textform (§ 126b BGB) ist keine Kunst. Anwälte sollten auf folgende Kernpunkte achten, wenn sie nachträgliche Bonuszahlungen vereinbaren: