Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Mandatsverhältnis

    Der Anwaltsvertrag und das Fernabsatzrecht

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

    | Der BGH hat in der letzten Zeit in einigen Entscheidungen zur Anwendbarkeit des Fernabsatzrechts des § 312c BGB auf Anwaltsverträge Stellung genommen. Der folgende Beitrag erläutert die relevanten Einzelheiten. |

    1. Der aktuelle BGH-Fall

    Die damit zusammenhängenden Fragen haben zuletzt im BGH-Urteil vom 19.11.20 eine Rolle gespielt (IX ZR 133/19, Abruf-Nr. 219415). In dem vorliegenden Fall war eine auf Hochschul- und Prüfungsrecht spezialisierte, bundesweit tätige Anwaltskanzlei mit Hauptsitz in Köln und Kontaktstellen in weiteren Großstädten für einen Studenten tätig geworden. Man hatte eine Honorarvereinbarung geschlossen, auf deren Grundlage der Student einen Vorschuss gezahlt hatte. Später stritten sich die Vertragsparteien um das Resthonorar und die Rückzahlung des Vorschusses. Der Student widerrief die Honorarvereinbarung. Er war der Auffassung, dass das Fernabsatzrecht anwendbar ist und er seine Erklärungen widerrufen könne, da er nicht über seine Widerrufsmöglichkeit belehrt worden war.

    2. Die Leitlinien des BGH

    Der BGH bestätigt zunächst seine früheren Ausführungen, wann ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem mit der Folge der Anwendung des Fernabsatzrechts vorliegt (23.11.17, IX ZR 204/16, Abruf-Nr. 199379, RVG prof. 19, 13). Dies ist nicht schon der Fall, wenn der Rechtsanwalt lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz, wie Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon- und Faxanschlüsse, vorhält.

     

    Neu ist jetzt aber mit dem Urteil vom 19.11.20: Ein Rechtsanwalt, der einen Anwaltsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen hat, muss darlegen und beweisen, dass seine Vertragsschlüsse nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen.

    3. Darauf müssen Anwälte bei der Mandatsvereinbarung achten

    Welche Folgerungen können Sie nun aus dieser Rechtsprechung ziehen? Denn viele Rechtsanwalte schließen wegen der Coronapandemie häufig (gewollt oder ungewollt) „Fernabsatzmandate“ ab. Dazu folgende Checkliste:

     

    Checkliste / Dann ist der Mandatsvertrag (k)ein Fernabsatzvertrag

    Frage
    Antwort

    1.

    Gilt das Fernabsatzrecht des § 312c BGB ggf. auch für Mandatsverträge?

    Ja, wenn der Mandant Verbraucher ist.

    2.

    Wer ist Verbraucher?

    Die Verbrauchereigenschaft ist in § 13 BGB definiert.

    3.

    Welche Rechte hat der Mandant ggf. nach dem BGB, wenn er Verbraucher ist?

    Bei Fernabsatzverträgen nach § 312c BGB besteht ggf. ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 356 BGB.

    4.

    Wie ist das Widerrufsrecht geregelt?

    Nach §§ 355, 356 BGB gilt:

    • Der Verbraucher kann den (Mandats-)Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.
    • Die Frist zum Widerruf beginnt mit Vertragsschluss, sofern der Mandant ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Bei der Fristberechnung zählen der Tag des Fristbeginns und auch Wochenenden und Feiertage mit.
    • Ohne ordnungsgemäße Belehrung kann der Mandant bis zu einem Jahr und 14 Tagen nach Vertragsschluss seine Willenserklärung widerrufen.

    5.

    Wie kann sich der Rechtsanwalt gegen einen Widerruf schützen?

    Durch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung lässt sich die Widerrufsfrist auf 14 Tage abkürzen (vgl. vorstehend Ziff. 4).

     

    Außerdem kann nach § 356 Abs. 4 S. 1 BGB bei Dienstleistungsverträgen das Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen erlöschen. Erforderlich dafür ist, dass der Rechtsanwalt

     

    • die Dienstleistung vollständig erbracht hat oder
    • mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und dieser gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Anwalt verliert.
    •  

    Praxistipp | Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss die Zustimmung des Verbrauchers auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden.

    6.

    Wann liegt ein Fernabsatzvertrag mit dem Mandanten vor?

    Mandatsverträge sind Fernabsatzverträge, wenn sie ausschließlich über Fernkommunikation zustande kommen. Fernkommunikationsmittel i. S. d. § 312c BGB sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Telefonanrufe, Telefax, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) oder Messenger-Dienste, wie WhatsApp.

    7.

    Wann gilt für ein einzelnes Fernabsatzmandat das Fernabsatzrecht?

    Voraussetzung ist, dass die Anwaltskanzlei ihre Geschäfte regelmäßig im Fernabsatz betreibt. Der Rechtsanwalt muss darlegen und beweisen, dass es sich nicht um Fernabsatz handelt.

    8.

    Welche Kriterien müssen für den regelmäßigen Fernabsatz erfüllt sein?

    Es reicht für die Annahme eines Fernabsatzmandats nicht aus, wenn nur gelegentlich ein Mandat ohne persönlichen Kontakt erteilt wird. Erforderlich ist ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem (BGH 23.11.17, IX ZR 204/16, Abruf-Nr. 199379, RVG prof. 19, 13; BGH 19.11.20, IX ZR 133/19, Abruf-Nr. 219415). Von Bedeutung kann sein:

     

    • Ein auf ein begrenztes Rechtsgebiet spezialisierter Rechtsanwalt ist deutschlandweit tätig.
    • Er vertritt Mandanten aus allen Bundesländern.
    • Er erhält bis zu 200 Neuanfragen für Mandate pro Monat aus ganz Deutschland.
    • Er wirbt planmäßig mit dem Angebot eines Vertragsschlusses unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln.
      
    Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 21 | ID 47073484