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  • · Nachricht · Mandatsverhältnis

    Unerlaubte Nutzung des Anderkontos wird bestraft

    | Das anwaltliche Anderkonto (§ 43a Abs. 7 BRAO, § 4 BORA) soll Geld der Mandanten vor dem Zugriff von Gläubigern des Rechtsanwalts schützen, wenn der Anwalt das Fremdgeld nicht unverzüglich an den Mandanten auszahlen kann. Stellt der Anwalt das Anderkonto allerdings einem Mandanten für andere Zwecke zur Verfügung, kann dies unter Umständen zu einer eigenen Strafbarkeit des Rechtsanwalts führen. Dies hat das BayObLG in dem Fall der Verschleierung von Geldabflüssen aus dem Unternehmen des Mandanten entschieden (17.4.24, 203 StRR 141/24, Abruf-Nr. 243210 ). |

     

    Der Anwalt wurde zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt. Indem er das Anderkonto für die Einzahlung von rund 590.000 EUR von dem Konto einer GmbH & Co. KG und die Auszahlung eines Teilbetrags an die Ehefrau des Geschäftsführers nutzte, habe der Anwalt Beihilfe zur Untreue nach § 266 StGB und zum Bankrott nach § 283 Abs. 1 StGB durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH geleistet. Der Rechtsanwalt wusste zum Zeitpunkt der Überweisung des Betrags auf sein Anderkonto, dass die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte, auf diesem Weg dem Zugriff der Gläubiger verborgen und dem Geschäftsbetrieb entzogen wurde.

     

    Beachten Sie | Die strafrechtliche Verurteilung dürfte auch noch berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und zu einem Anschuldigungsverfahren (§ 113 BRAO) vor dem Anwaltsgericht führen. Je nach den konkreten Umständen kann dies zu einer deutlichen Geldbuße oder zu einer Ausschließung aus der Anwaltschaft (§ 114 BRAO) führen.

    (mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Hohentwiel)

    Quelle: Ausgabe 09 / 2024 | Seite 146 | ID 50080748