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  • · Fachbeitrag · Mandatsverhältnis

    Widerstreitende Interessen ‒ sind „Chinese Walls“ die Lösung?

    von RA und FA Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Achim Zimmermann, Zimmermann Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover

    | Wir kennen es: Ein potenzieller Mandant kommt mit einer neuen Sache ins Büro. Das Honorar ist lukrativ. Die Honorarvereinbarung wird unterschrieben. Alle sind glücklich! Der Anwalt, weil er sichere Einnahmen hat, und der Mandant, weil er einen kompetenten Berater gefunden hat. Kurz danach klingelt das Telefon. Der Gegner meldet sich. In dieser Rolle will er aber nicht über die Sache sprechen. Die Kanzlei soll ihn vertreten. Darf der Anwalt das? Der Einzelanwalt: nein! Die Kanzlei mit mehreren Berufsträgern: nur, wenn sie sog. Chinese Walls errichtet. |

    Die Ausgangssituation ist problematisch

    Was sich zunächst unrealistisch anhört, kommt immer wieder vor. Gerade bei Kanzleien, die hoch spezialisiert sind und deshalb am Markt mit relativ wenig Konkurrenz rechnen müssen, sind solche Konstellationen denkbar.

     

    Es gibt zwar viele Regelungen im anwaltlichen Berufsrecht, gegen die der Anwalt verstoßen kann und woraufhin er mit „Ärger“ von der Rechtsanwaltskammer rechnen muss. Strafrechtliche Konsequenzen drohen aber eher selten. Eine Ausnahme stellt der Parteiverrat (§ 356 StGB) dar. Das ist eine der wenigen Normen des Strafrechts, die konkret auf die anwaltliche Praxis zugeschnitten ist. Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen ist eine der anwaltlichen Grundpflichten (§ 43a Abs. 4 BRAO). Eine Interessenkollision liegt vor, wenn der Anwalt in derselben Rechtssache beide Parteien berät oder vertritt.