· Fachbeitrag · Mandatsvermittlung
Entgeltliche Mandatsvermittlung ist berufsrechtswidrig
von OStA a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert
| Vereinbaren Rechtsanwälte ein Entgelt für die bloße Vermittlung von Mandaten, verstößt dies nach Ansicht des OLG Düsseldorf gegen das Provisionsverbot gemäß § 49b Abs. 3 BRAO. Dieser Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot führt zur Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung (§ 134 BGB). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Im Zusammenhang mit möglichen Ansprüchen geschädigter Kapitalanleger hatten die Beteiligten vereinbart, dass der klagende Anwalt Mandate akquirieren und außergerichtlich betreuen sollte. Die anschließende gerichtliche Vertretung war dann Aufgabe des Beklagten, der in diesen Fällen streitwertabhängig zwischen 40 und 60 Prozent der anfallenden Gebühren an den Kläger weiterleiten sollte. Der Kläger verlangte Auskünfte zum Stand der Einzelmandate. Das OLG wies die Klage ‒ anders als das LG ‒ ab (OLG Düsseldorf 11.1.22, I-24 U 184/19, Abruf-Nr. 229257).
Denn ein Rechtsanwalt dürfe grundsätzlich nicht Mandate gegen einen Teil der Gebühren abgeben oder annehmen oder eine Mandatsvermittlung belohnen. Die Anwaltschaft sei kein Gewerbe, in dem Mandate „gekauft“ und „verkauft“ werden. Der Beklagte sollte hier aber ihm nach dem mit dem Mandanten geschlossenen Anwaltsvertrag allein zustehende Honoraranteile weiterleiten, obwohl der Kläger selbst keine konkreten mandatsbezogenen anwaltlichen Leistungen erbracht hatte.
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