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Ehemaliger Mandant kann Datenauskunft verlangen
von OStA a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert
| Der ehemalige Mandant kann auf der Basis von Art. 15 DS-GVO, § 194 BGB verlangen, dass ihm eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller bei Mandaten angefallenen Daten überlassen wird, auch wenn der zivilrechtliche Auskunftsanspruch verjährt ist ‒ so das LG Bonn. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Kläger verlangte nach nahezu vier Jahren von seinen früheren Rechtsbeiständen verschiedene Informationen, weil er Rückforderungsansprüche geltend machen wollte. Das AG wies die Klage ab, da zivilrechtliche Verjährung eingetreten sei. Die Berufung war erfolgreich (LG Bonn 19.12.23, 5 S 34/23, Abruf-Nr. 239564).
Informations- und Herausgabeansprüche gegen Rechts- und Steuerberater richten sich nach §§ 665, 667 BGB. Die mit Mandatsbeendigung zu berücksichtigende Drei-Jahres-Frist (§ 195 BGB) beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Auftrag abgeschlossen wurde (§ 199 BGB). Der Berufsangehörige ist verpflichtet, entsprechenden Wünschen des früheren Mandanten nachzukommen, weil dies zum Kernbereich seiner Berufsobliegenheiten gehört (§ 43 BRAO). § 50 BRAO zur sechs Jahre andauernden Pflicht, Handakten zu verwahren, haben auf den Lauf der Verjährung des Herausgabeanspruchs keinen Einfluss (grundlegend BGH 15.10.20, IX ZR 243/19, Abruf-Nr. 218740).
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