· Fachbeitrag · Prozesskostenhilfe
Ältere Unterlagen: Anwalt muss doppelt hinweisen
von Christian Noe B. A., Göttingen
| Ein Anwalt kann auf bereits gestellte PKH-Anträge in Parallelverfahren oder Verfahren vorheriger Instanzen verweisen. In diesem Fall muss er sich dem Gericht gegenüber ausdrücklich auf diese beziehen, so das OVG Bremen. Ferner sind auch absehbare Belastungen, wie Mieterhöhungen oder höhere Stromkosten, im PKH-Verfahren zu berücksichtigen. |
Sachverhalt
Das BSG hatte bereits klargestellt (5.9.19, B 2 U 149/19 B, Abruf-Nr. 212717): Der PKH-Antrag und die notwendigen Anlagen müssen rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist vorliegen. Grundsätzlich sind ein PKH-Antrag sowie weitere Unterlagen, also die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten, für jede einzelne Instanz gesondert vorzulegen. Dazu gehören auch die begleitenden Belege über Kosten und Belastungen des Mandanten (iww.de/ak, Abruf-Nr. 46340112).
Allerdings können sich Anwälte auch auf PKH-Anträge und Anlagen beziehen, die für Mandanten bereits in parallelen Verfahren oder abgeschlossenen Vorinstanzen vorgelegt wurden. Sind die Unterlagen noch aktuell, kann der Anwalt darauf unter Angabe des Verfahrens, des Aktenzeichens sowie des Datums des PKH-Antrags verweisen. Genau hier machen Anwälte häufig denselben Fehler: Sie übersehen entweder den Hinweis an das Gericht und verweisen nicht auf schon existierende PKH-Unterlagen in anderen Verfahren, auf die sie sich beziehen. Oder aber sie weisen das Gericht zwar hin, vergessen jedoch mitzuteilen, dass die Verhältnisse des Mandanten unverändert sind. Liegt der PKH-Antrag zeitlich schon etwas zurück, ist der Hinweis auf Aktualität zwingend (OVG Bremen 9.9.22, 2 LA 91/22, Abruf-Nr. 232541).
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