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  • · Nachricht · Rechtliches Gehör

    Terminsverlegung wegen Akteneinsicht kurz vor Gerichtstermin

    | Ein Gericht darf die Terminsverlegung nicht verweigern, wenn ein neuer Anwalt einen Tag vor der Verhandlung in die Akten schauen will. Denn aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG folgt die Möglichkeit der Akteneinsicht und bei einem derart wichtigen Grund ist ein Gerichtstermin auch noch in letzter Minute zu verlegen (BGH 21.4.23, III B 41/22, Abruf-Nr. 235492 ). |

     

    In einem finanzrechtlichen Verfahren vor dem FG Sachsen hatte das Gericht die mündliche Verhandlung für den 22.3.22 terminiert. Erst am 21.3.22 meldete sich für den Kläger ein neu beauftragter Anwalt und beantragte Akteneinsicht. Das FG wäre verpflichtet gewesen, Einsicht zu gewähren und den Gerichtstermin zu verlegen, da eine Einsicht in die Gerichtsakte und die 15 Bände Steuerakten auf andere Weise nicht möglich war. Der Antrag war vor allem nicht rechtsmissbräuchlich, sondern diente legitimen Informationsinteressen des Klägers. Auch von Prozessverschleppung könne keine Rede sein, zumal der Bevollmächtigte Ersatztermine für Anfang Mai 2022 angeboten hatte. Die Bitte um Akteneinsicht kann ein FG grundsätzlich nur verweigern, soweit sich aus § 78 Abs. 4 FGO oder der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses oder unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes Einschränkungen ergeben.

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführende Hinweise

    • Rechtsgewährung könnte so einfach sein, wenn alle dies wollen!, AK 22, 1
    • Anwalt darf Akte digital zur Einsicht verlangen, AK 20, 149
    Quelle: Ausgabe 08 / 2023 | Seite 127 | ID 49535291