· Fachbeitrag · Rechtsform der Anwaltskanzlei Teil 2
Die Anwaltskanzlei als herkömmliche PartG oder als PartGmbB
von RA und FA Handels- und GesellschaftsR, FA ErbR, FA SteuerR Dr. Niels George, Berlin, georgepartner.de
| Der folgende Beitrag erläutert die Vor- und Nachteile der Anwaltskanzlei als Partnerschaftsgesellschaft ‒ und zwar in der herkömmlichen Variante und als Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB). Hinzu kommen praktische Hinweise zum Wechsel der Anwalts-GbR in die PartGmbB (zur GbR siehe AK 21, 105 ). |
1. Die herkömmliche PartG
Um Freiberufler aus der persönlichen Haftung zu holen, gibt es die Partnerschaftsgesellschaft (PartG). Kernaussage des insofern maßgeblichen § 8 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) ist die gesamtschuldnerische Haftung der Partner, wenn einer der Partner einen haftungsbegründenden Fehler begangen hat. Damit bei einem Haftungsfall derjenige Partner nicht haftet, der nicht mit dem Auftrag befasst gewesen ist, muss er dies beweisen. Die Beweislast ist also die erste Hürde auf dem Weg zur Enthaftung. Die zweite, ebenso wenig zu unterschätzende Hürde ist das „befasst sein“ gemäß § 8 Abs. 2 PartGG. Dieses wird von Rechtsprechung und Literatur sehr weit ausgelegt. Es reicht jedes noch so geringe Befasst-Sein aus, um die Enthaftung zu verlieren.
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In der PartG aus den zwei Anwälten N und T muss in einer an sich allein von N bearbeiteten Akte die Berufungsschrift kurz vor Fristablauf an das Gericht. Im Eifer des Gefechts gibt N die Faxnummer falsch ein. Der Zahlendreher verhindert, dass die Berufung rechtzeitig beim Gericht eingeht. Diesen Fehler bemerkt N am nächsten Morgen nach Ablauf der Berufungsfrist. T will helfen und schlägt vor, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Dieser Input genügt, T ‒ im gleichen Maß wie N ‒ als „befasst“ zu behandeln. |
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