· Fachbeitrag · Rechtsform der Anwaltskanzlei Teil 3
Die Anwaltskanzlei als RA-GmbH
von RA und FA Handels- und GesellschaftsR, FA ErbR, FA SteuerR Dr. Niels George, Berlin, georgepartner.de
| Rechtsanwälte können ihre Kanzlei in der Form einer GmbH betreiben. Dabei gelten die allgemeinen Regeln zur GmbH sowie einige Besonderheiten. Der Beitrag erläutert die Vor- und Nachteile der Anwaltskanzlei als Rechtsanwalts-GmbH (RA-GmbH). |
1. In der RA-GmbH haftet keiner persönlich
Die Frage der Haftung ist und bleibt der zentrale Punkt, wenn es um die Entscheidung für die „richtige“ Rechtsform geht. Während bei der GbR die Haftung mit voller Härte zuschlagen kann, ist sie bei der Partnerschaftsgesellschaft (PartG) zumindest abgemildert: An sich haftet nur derjenige Partner, der den Beratungsfehler begangen hat. Allerdings reicht die reine „Befassung“ mit dem Mandat aus, um ebenfalls in die Haftung zu gelangen. Das ist kein befriedigendes Ergebnis (AK 21, 124).
Die PartG mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) macht sehr vieles richtig (AK 21, 124). Hier ist die potenzielle Haftung auf reine Managementfehler beschränkt. Für Beratungsfehler springt allein die Berufshaftpflichtversicherung und nicht das Privatvermögen eines Partners ein. Allerdings wächst das Risiko eines Managementfehlers mit der Kanzleigröße. Damit einher geht eine wachsende Tragweite des potenziellen Fehlers. Nicht nur in unsicheren Corona-Zeiten kann es sehr ungemütlich werden, wenn die Partner zu viel Personal eingestellt haben und die Büromiete nicht mehr zu bezahlen ist. Für derartige Verpflichtungen haften auch in der mbB die Partner persönlich.
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