· Fachbeitrag · Rechtsform der Anwaltskanzlei
Wann gilt das Haftungsprivileg bei Umstrukturierung der Kanzlei?
| Damit das Haftungsprivileg „mit beschränkter Berufshaftung“ bei einer PartG greift, die zu einer PartG mbB umgewandelt wird, kommt es auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung „vor/nach Umstrukturierung?“ an (LG Bielefeld 27.6.19, 19 O 29/18, Abruf-Nr. 218939 ). |
Nach § 8 Abs. 4 PartGG haftet den Gläubigern einer PartG mbB für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur das Gesellschaftsvermögen. Voraussetzungen hierfür sind:
- Die Partnerschaft unterhält dafür eine Berufshaftpflichtversicherung.
- Die Firma der Partnerschaft enthält den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“, die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung. Anstelle der Namenszusätze nach § 2 Abs. 1 S. 1 PartG kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten.
PRAXISTIPP | Aus § 8 Abs. 4 PartGG ergibt sich nicht, wann die Haftungsbeschränkung für den Auftraggeber konkret zum Tragen kommt. Diese „Lücke“ hat das LG Bielefeld mit seiner Entscheidung ausgefüllt. D. h.: Wird eine PartG in eine PartG mbB umstrukturiert, sollten alle Mandatsverträge auf die PartG mbB umgestellt werden. Nur so lässt sich die für das Haftungsprivileg erforderliche Mandatierung der PartG mbB erreichen. |
(mitgeteilt von RA Hans-Günther Gilgan, Münster)