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  • · Nachricht · Steuergestaltung

    Weicht das geplante Wachstumschancengesetz die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht auf?

    | Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 30.8.23 betrifft auch Anwälte: Geplant sind die Anhebung der Abschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 auf 1.000 EUR, die Anpassung der AO und anderer Steuergesetze an das MoPeG sowie die Einführung einer verpflichtenden eRechnung zwischen Unternehmern. Kontrovers wird die Ausweitung der Mitteilungspflicht von grenzüberschreitenden auf innerstaatliche Steuergestaltungen diskutiert. |

     

    Durch das Gesetz zur Einführung einer Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen muss bereits seit Anfang 2020 jeder dem Bundeszentralamt für Steuern mitteilen, wenn er eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert, zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet (§ 138 AO). Diese Pflicht traf bereits viele als Intermediär tätige Anwälte. Nun soll die Meldepflicht routinemäßig auch für innerstaatliche Steuergestaltungen gelten. Dies könnte bei Anwälten im Rahmen legaler, aber meldepflichtiger Steuergestaltungen mit berufsrechtlichen Vorgaben, der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 203 StGB und Grundrechten kollidieren und sogar dazu führen, ausforschend gegenüber dem Mandanten tätig zu werden. Zudem könnte der Eindruck entstehen, Anwälte wären regelmäßig an fragwürdigen Steuersparmodellen beteiligt. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand wird ebenfalls thematisiert. (Quelle: RA-MICRO News, mehr lesen unter iww.de/s8624)

    (mitgeteilt von RA Florian Jäckel, Berlin)

    Quelle: Ausgabe 11 / 2023 | Seite 181 | ID 49691323