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  • · Fachbeitrag · Verzögerungsrüge

    Entschädigung für überlange Verfahrensdauer?

    von RA Martin W. Huff, Huff & Speisebecher Rechtsanwalts GmbH, Singen (Hohentwiel)

    | Verzögert sich ein Gerichtsverfahren, weil der zuständige Richter länger erkrankt ist und nicht für eine ausreichende Vertretung gesorgt wird, kann das nach dem BSG eine Entschädigungspflicht des Staates begründen. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kläger begehrte zu Recht eine Entschädigung von 4.700 EUR für immaterielle Nachteile wegen eines vor dem SG Berlin über viereinhalb Jahre geführten Klageverfahrens gegen die Bundesagentur für Arbeit (BSG 24.3.22, B 10 ÜG 2/20 R, Abruf-Nr. 229844). Die lange Verfahrensdauer beruhte u. a. auf erheblichen Krankheitszeiten des zuständigen Kammervorsitzenden.

     

    Relevanz für die Praxis

    Das BSG hat über einen geradezu typischen Fall der überlangen Verfahrensdauer und den Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG entschieden. Trotzdem kennen viele Rechtsanwälte diese Vorschrift nicht. Im Grundsatz erhält der betroffene Mandant aber bei einer überlangen Verfahrensdauer eine Entschädigung von 100 EUR für jeden Monat der Verzögerung. Es kann also sinnvoll sein, die Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG als Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch zu erheben, auch wenn man sich damit beim Gericht nicht beliebt macht.