· Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
Darauf sollte der Anwalt bei einer Verzögerungsrüge achten
von Christian Noe B. A., Leipzig
| Ein Anwalt kann nach dem OLG Hamm eine Entschädigung verlangen, wenn über die festzusetzenden Kosten nicht schnell genug entschieden wird. Der Rechtspfleger darf den Antrag auf Kostenfestsetzung nicht einfach zurückstellen, bis das Rechtsmittelgericht die Akten zurücksendet, sondern muss sie anfordern. Auch in Rechtsmittelverfahren gibt es Zeiträume, in denen das Gericht die Akten nicht benötigt. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Anwältin verlangte von dem beklagten Land eine Geldentschädigung, da die Kostenfestsetzung hinsichtlich der erstinstanzlich angefallenen Pflichtverteidigergebühren in einem Strafverfahren überlang dauerte. Das OLG Hamm gab ihr grundsätzlich Recht (8.9.21, 11 EK 11/20, Abruf-Nr. 227276).
Denn in Rechtsmittelverfahren sind erfahrungsgemäß (kurze) Zeiträume vorhanden, in denen das Gericht die Akten nicht benötigt und zurücksenden kann. Da die Klägerin mitgewirkt hat und ihr Antrag entscheidungsreif war, war es zumutbar und geboten, dass der Rechtspfleger beim AG entscheidet, die Akten zeitnah vom LG anfordert, die (voraussichtliche) Bearbeitungsdauer anfragt und ggf. diese Frage binnen angemessener Frist wiederholt. Ob die Akten beim Rechtsmittelgericht entbehrlich sind oder nicht, muss dort je nach Stand des Berufungsverfahrens entschieden werden. Braucht das Rechtsmittelgericht die Akten, muss es eine Wiedervorlage verfügen, um neu zu prüfen, ob die Akten an das Untergericht zurückgesandt werden können.
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